GModG & GEG – Energetische Bilanzierung im Überblick
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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelte bis Juli 2026 in Deutschland die energetischen Anforderungen an Gebäude. Mit dem im Juli 2026 verkündeten Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) erfährt das GEG eine grundlegende Überarbeitung, um europäische Klimavorgaben (EPBD) umzusetzen und die Bilanzierung praxisnäher zu gestalten. Für Planer, Architekten und die Wohnungswirtschaft ändern sich dadurch die Berechnungsgrundlagen – insbesondere durch die Neugestaltung der Primärenergiefaktoren.
Das GEG selbst vereint seit dem 1. November 2020 die zuvor separaten Regelwerke EnEV, EnEG und EEWärmeG und hieß bis zur Novelle im Juli 2026 durchgehend “Gebäudeenergiegesetz”.
Beachte: Die Inhalte dieser Seite wurden sorgfältig erarbeitet. Dabei wurde Wert auf aktuelle und zutreffende Informationen gelegt. Dennoch ist jegliche Haftung für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen ausgeschlossen. Stand: August 2026
- 1. Die wichtigsten Fristen des GModG im Überblick
- 2. Neue Primärenergiefaktoren ab 1. Januar 2027 (Anlage 4)
- 3. Das Referenzgebäude wird neu definiert
- 4. Welche Rolle spielt Lüftung im GEG und GModG?
- 5. Der Aereco-Vorteil in der GModG-Bilanzierung
- 6. Was ist das GModG (vormals GEG)?
- 7. Energetische Bilanzierung der Aereco Lüftungssysteme nach DIN V 18599
- 8. Häufige Fragen (FAQ) zu GEG & GModG
Die wichtigsten Fristen des GModG im Überblick
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) trat am 29.07.2026 allgemein in Kraft (Beschluss Bundestag/Bundesrat vom 10.07.2026, Verkündung im Bundesgesetzblatt am 28.07.2026), wird aber – da es komplex ist und EU-Vorgaben integriert – in vier Stufen wirksam:
- Stufe 1 – seit 29. Juli 2026: Die starre 65-%-EE-Heizungspflicht entfällt ersatzlos. Heizungsvorgaben sind nicht mehr an den Stand der kommunalen Wärmeplanung gekoppelt. Die pauschale Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Öl-/Gasheizkessel entfällt.
- Stufe 2 – ab 1. Januar 2027: Die neuen Primärenergiefaktoren (Anlage 4) greifen. Die bundesweite Solarpflicht für bestimmte Gebäudearten wird wirksam. Neue Vorgaben zur Ökobilanzierung im Neubau sowie strengere Regeln für Energieausweise treten in Kraft. Zusätzlich wird das Referenzgebäude neu definiert (siehe unten).
- Stufe 3 – ab 1. Januar 2028: Neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand/Behörden müssen den Nullemissionsgebäude-Standard (§10a) einhalten. Erste Quotenregelungen zur Grüngas-/Grünheizöl-Beschaffung greifen im Hintergrund.
- Stufe 4 – ab 1. Januar 2030: Der Nullemissionsstandard gilt verpflichtend für alle Neubauten, auch private Wohngebäude.
- Bio-Treppe – ab 1. Januar 2029 (parallel, unabhängig von den 4 Stufen): Wer eine neue fossile Heizung einbaut, muss einen steigenden Anteil grünen Gases/Bio-Öls nutzen – startend mit 10 % (2029), 15 % (2030), 30 % (2035), bis 60 % im Jahr 2040.
Schematische Übersicht und Zeitachse des GModG

Das Gebäudeenergiegesetz – seit der Novelle 2026 als Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) bezeichnet – ist weiterhin Artikel 1 des “Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze” und macht darin den mit Abstand größten Teil aus. Das “Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)” umfasst weiterhin 114 Paragraphen sowie ergänzende Anlagen. Link zum vollständigen GModG
Neue Primärenergiefaktoren ab 1. Januar 2027 (Anlage 4)
Ab dem 1. Januar 2027 wird die energetische Bewertung von der bisher maßgeblichen nicht erneuerbaren Primärenergie auf eine Gesamtprimärenergiebetrachtung umgestellt. Dabei werden künftig sowohl nicht erneuerbare als auch erneuerbare Anteile der Primärenergie berücksichtigt.
Was ändert sich grundsätzlich?
Bis Ende 2026:
Der Primärenergiebedarf bewertet im Wesentlichen den nicht erneuerbaren Anteil der eingesetzten Energie.
Ab 2027:
Die Bewertung wird auf eine Gesamtprimärenergiebetrachtung umgestellt. Damit werden auch erneuerbare Primärenergieanteile berücksichtigt.
Die Primärenergiefaktoren ändern sich zum 01.01.2027 wie folgt:
- Netzbezogener Strom: abgesenkt von 1,8 auf 1,5
- Fossile Brennstoffe (Gas/Öl): unverändert bei 1,1
- Biogene Brennstoffe & feste Biomasse (u. a. Holz): einheitlich auf 0,7 angepasst (bisher 0,2 für Holz)
- Fernwärme: Standardwert 0,7 (übergangsweise 0,75 bis Ende 2029, danach 0,70 ab 1.1.2030); die alte Stromgutschriftmethode entfällt zugunsten der Carnot-Methode
- Umweltwärme, Solar-/Geothermie, Abwärme: unverändert bei 0,0
- Photovoltaik (selbst genutzter Strom vor Ort): 0,0
Das Referenzgebäude wird neu definiert
Mit dem GModG wird auch die Referenzgebäude-Systematik grundlegend überarbeitet – bisher basierte sie auf einem theoretischen Rechenkonstrukt mit implizitem Gas-Brennwertkessel als Standard. Ab 1. Januar 2027 gilt:
- Wegfall des fossilen Standards: Der bisher implizit unterstellte Gas-Brennwertkessel entfällt im Referenzsystem vollständig.
- Technologieneutraler Referenzwärmeerzeuger: Das System arbeitet künftig mit einem fest vorgegebenen Gesamt-Primärenergiefaktor für eine fiktive Erzeugungsanlage statt einer konkreten Technologie.
- Zwei-Stufen-Verschärfung dieses Referenzwerts: 0,75 bis 31.12.2029, danach 0,70 ab 1.1.2030 (zeitgleich mit dem flächendeckenden Nullemissionsstandard).
- Neue Bilanzierungsnorm: Umstellung auf DIN/TS 18599:2025-10 (statt DIN V 18599:2018) inkl. veränderter Flächenbegriffe.
Bislang ging das Referenzgebäude implizit von einem Gas-Brennwertkessel als Wärmeerzeuger aus – ein fester, unveränderlicher Bezugspunkt. Mit dem technologieneutralen Referenzwärmeerzeuger des GModG (PEF 0,75 bzw. 0,70) verschiebt sich der rechnerische Vergleichsmaßstab: Es zählt nicht mehr, welche Heizung das Referenzgebäude nutzt, sondern wie effizient die gesamte Anlagentechnik – inklusive Lüftung – im Vergleich dazu arbeitet. Für die energetische Bilanzierung bedeutet das: Eine bedarfsgeführte Lüftung mit niedrigem Hilfsstrombedarf und optionaler Wärmerückgewinnung wird zu einem eigenständigen Hebel, um den Jahres-Primärenergiebedarf unter den neuen, technologieoffenen Referenzwert zu drücken – unabhängig davon, welches Heizsystem im Gebäude selbst verbaut ist.
Welche Rolle spielt Lüftung im GEG und GModG?

Lüftung wird in zwei getrennten Regelwerken adressiert, die oft vermischt werden: DIN 1946-6 verlangt unabhängig vom Gebäudeenergierecht einen nutzerunabhängigen Mindestluftwechsel zum Feuchte- und Bauschutz bei Neubauten und umfassenden Sanierungen – das GModG selbst schreibt keine bestimmte Lüftungstechnik vor. Die energetische Bewertung einer Lüftungsanlage – also ob und wie stark sie den Primärenergiebedarf senkt – erfolgt hingegen ausschließlich über GEG/GModG in Verbindung mit DIN V/TS 18599. In der Praxis gewinnt die Sicherstellung des erforderlichen Luftwechsels bei luftdichten Gebäudehüllen an Bedeutung. Je nach Gebäude und Randbedingungen kann hierfür ein geeignetes Lüftungskonzept mit unterschiedlichen Lüftungsarten umgesetzt werden. Mechanische Lüftungssysteme bieten dabei eine planbare Möglichkeit, den erforderlichen Luftaustausch sicherzustellen und zugleich die energetischen Vorteile einer bedarfsgeführten Lüftung in der GModG-Bilanzierung zu nutzen
Der Aereco-Vorteil in der GModG-Bilanzierung
Aereco entwickelt bedarfsgeführte Lüftungssysteme, die exakt auf die Raumluftfeuchte und den tatsächlichen Bedarf reagieren.
- Reduzierter Primärenergiebedarf: Da die Anlagen nur so viel lüften wie nötig, sinken die Lüftungswärmeverluste drastisch. Das verbessert die Kennzahlen im Energieausweis und erleichtert das Erreichen von KfW-Effizienzhaus-Standards.
- Geringerer Hilfsstrom: Durch den abgesenkten Primärenergiefaktor für Strom (1,5 statt 1,8 ab 2027) wird der ohnehin niedrige Hilfsstromverbrauch moderner EC-Ventilatoren in der Gesamtbilanz nochmals positiver bewertet.
- Kombination mit Wärmerückgewinnung (WRG): Systeme mit Abluftwärmenutzung (zur Warmwasserbereitung oder Heizungsunterstützung) nutzen Umweltwärme (fp = 0,0) und senken den finalen Energiebedarf des Gebäudes massiv.
Besonders relevant: Wärmepumpen und Abluftwärmenutzung
Durch den gesunkenen Primärenergiefaktor für Strom (1,5 statt 1,8) und die technologieoffene Heizungswahl des GModG werden elektrische Wärmepumpen rechnerisch noch attraktiver. Aereco-Abluftwärmepumpen (AWN) nutzen die ohnehin abgeführte Raumluft als Wärmequelle für die Warmwasserbereitung oder Heizungsunterstützung – die Kombination aus bedarfsgeführter Lüftung und Wärmerückgewinnung über die Abluft verstärkt den positiven Effekt des gesunkenen Strom-Primärenergiefaktors zusätzlich. Für Bauherren, die ohnehin auf eine Wärmepumpe umsteigen, ist die Ergänzung um eine Aereco-Abluftwärmepumpe damit ein doppelter Hebel in der GModG-Bilanzierung.
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Erfüllungsoptionen zur Bio-Treppe (§ 43 Abs. 4 und 5 GModG)
Statt Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff beizumischen, kann die Bio-Treppe auch technisch erfüllt werden: Eine Lüftungsanlage mit Luft/Luft-Wärmerückgewinnung (LAD oder InspirAIR) genügt, wenn sie einen Rückgewinnungsgrad von mindestens 73 % und eine Leistungszahl von 10 erreicht (§ 43 Abs. 4). Alternativ erfüllt eine Wärmepumpen-Hybridheizung (mit Abluftwärmepumpe AWN) die Pflicht, wenn die Wärmepumpe mindestens 30 % (bivalent) bzw. 40 % (bivalent-alternativ) der Spitzenlast-Erzeugerleistung abdeckt (§ 43 Abs. 5). Diese Erfüllungsoption gilt befristet für den Zeitraum 1.1.2029 bis 31.12.2034
Was ist das GModG (vormals GEG)?
Das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, vereint seit dem 01. November 2020 die bisher gültigen Gesetze und Verordnungen im Bereich der energetischen Anforderungen bei Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden – Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Mit der Novelle vom 28. Juli 2026 (Beschluss Bundestag/Bundesrat 10.07.2026, Verkündung im BGBl. am 28.07.2026, in Kraft seit 29. Juli 2026) wurde das Gesetz umbenannt in „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)“.
§1 Zweck und Ziel des GModG
Im Gesetz ist der Zweck wie folgt festgehalten: „(1) Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.”
Abschnitt 2 beinhaltet die Zielsetzung, die wie folgt definiert worden ist: „(2) Unter Betrachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.” Dieser Paragraph wurde durch die GModG-Novelle 2026 nicht verändert und gilt unverändert seit 2020.
Quelle: Bundesanzeiger Verlag
Mit allen Aereco Lüftungssystemen ist es möglich, die Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) zu unterschreiten.
Energetische Bilanzierung der Aereco Lüftungssysteme nach DIN V 18599
Folgende energetische Berechnungen wurden nach aktuellen GEG gerechnet und sind somit bis 31.12.2026 gültig.
Häufige Fragen (FAQ) zu GEG & GModG
Was ist das GModG und wie hängt es mit dem GEG zusammen?
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist die seit dem 29. Juli 2026 gültige Neufassung des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Es ersetzt das umgangssprachliche „Heizungsgesetz“ und macht den Einbau neuer Heizungen wieder technologieneutraler und flexibler.
Gilt die 65-%-Pflicht für neue Heizungen nach dem GModG / GEG noch?
Nein. Mit dem GModG entfällt die bisherige starre Pflicht, neue Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien zu betreiben – dies gilt sowohl für den Neubau als auch im Gebäudebestand.
Was bedeutet die sogenannte „Bio-Treppe“ im Gesetz?
Neu eingebaute Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen müssen ab dem 1.1.2029 stufenweise einen steigenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe (z. B. Biomethan oder grüner Wasserstoff) nutzen:
- 10 % ab dem Jahr 2029
- 15 % ab dem Jahr 2030
- 30 % ab dem Jahr 2035
- 60 % bis zum Jahr 2040
Ist eine bedarfsgeführte Abluftanlage GEG- / GModG-konform?
Ja. Im Rahmen des Gebäudemodernisierungsgesetzes und der Bilanzierung nach DIN V 18599 ist eine bedarfsgeführte Abluftanlage ein hocheffektiver Baustein, um die geforderten Primärenergie- und Effizienzstandards zu erreichen.
Ihr Vorteil bei der Bilanzierung: Da das Referenzgebäude im Gesetz von einer nicht bedarfsgeführten Standard-Lüftung ausgeht, schneidet ein Objekt mit einer bedarfsgeführten Abluftanlage deutlich besser ab als der gesetzliche Referenzwert.
Wurde das gesetzliche Referenzgebäude neu definiert?
Ja. Das GModG ersetzt das bisherige theoretische Rechenkonstrukt ab 01.01.2027 durch ein praxistaugliches, technologieneutrales Referenzgebäude mit einem festen Primärenergiefaktor für den fiktiven Referenzwärmeerzeuger (0,75 bis Ende 2029, danach 0,70). Der bisher unterstellte Gas-Brennwertkessel als Referenz entfällt.
Ist eine Lüftungsanlage (mit oder ohne WRG) gesetzlich Pflicht?
Das GEG/GModG schreibt keine spezifische Lüftungstechnik vor. Jedoch gilt:
- Gemäß DIN 1946-6 ist bei Neubauten und wesentlichen Sanierungen ein Lüftungskonzept verpflichtend zu erstellen, um den Mindestluftwechsel für den Feuchteschutz sicherzustellen.
- Eine Lüftung mit Wärmerückgewinnung (WRG) bzw. Abluftwärmenutzung mittels Abluftwärmepumpen ist rechtlich nicht zwingend, senkt aber den Primärenergiebedarf maßgeblich.
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Was bringt der Einsatz einer kontrollierten Lüftung im Neubau?
Eine bedarfsgeführte Lüftung – insbesondere mit Wärmerückgewinnung (WRG) – reduziert die Lüftungswärmeverluste und senkt somit den Primärenergiebedarf signifikant. Dies erleichtert das Unterschreiten der Referenzgebäude-Anforderungen, was speziell in Kombination mit frei wählbaren Heizsystemen (z. B. Wärmepumpen) entscheidend ist.
Verliert die Lüftungstechnik durch das neue Gesetz an Bedeutung?
Nein, im Gegenteil: Durch die höhere Flexibilität bei der Heizungswahl gewinnt die Gebäudehülle samt Lüftungs- und Schutzkonzept an relativer Bedeutung für die Gesamteffizienz des Gebäudes. Kontrollierte Lüftung bleibt essenziell für:
- Den Erhalt der Bausubstanz & Feuchteschutz
- Eine hohe Raumluftqualität (Gesundheit)
- Die Maximierung der energetischen Bilanzen
Verändern sich die direkten Lüftungsanforderungen durch das GModG?
Nein. Die grundsätzliche Methodik der energetischen Bewertung bleibt erhalten. Ab 01.01.2027 wird hierfür die DIN/TS 18599:2025-10 anstelle der bisherigen DIN V 18599:2018 angewendet. Zusätzlich ändern sich insbesondere die Primärenergiefaktoren und die Systematik des Referenzgebäudes.
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