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Der Zweck des GEG – Gebäudeenergiegesetz

 

Das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, vereint seit dem 01. November 2020 die bisher gültigen Gesetze und Verordnungen im Bereich der energetischen Anforderungen bei Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden – Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).

Schematische Übersicht und Zeitachse des GEG

Schematische Zusammensetzung und Zeitachse des Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz ist ein Artikel des Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze. Innerhalb dieses Gesetzes macht das GEG den mit Abstand größten Teil aus. Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, kurz GEG, umfasst 114 Paragraphen auf 114 Seiten und ergänzend 11 Anlagen. Link zum vollständigen GEG

Die Artikel in der Übersicht

Die Artikel in der Übersicht

  • Artikel 1: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)
  • Artikel 2: Änderung des Baugesetzbuchs
  • Artikel 3: Änderung des Hochbaustatistikgesetzes
  • Artikel 4: Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
  • Artikel 5: Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
  • Artikel 6: Änderung des Energieverbauchskennzeichnungsgesetzes 
  • Artikel 7: Änderung der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin 
  • Artikel 8: Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 
  • Artikel 9: Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung 
  • Artikel 10: Inkraftreten, Außerkrafttreten

§1 Zweck und Ziel des Gebäudeenergiegesetzes

Im Gesetz ist der Zweck wie folgt festgehalten: „(1) Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.”

Abschnitt 2 beinhaltet die Zielsetzung, die wie folgt definiert worden ist: „(2) Unter Betrachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.”  

Quelle:  Bundesanzeiger Verlag

 

Gebäudeenergiegesetz (GEG): Die relevanten Veränderungen

Im Allgemeinen

  1. Die grundsätzlichen Berechnungsverfahren und Abbildungen der Gebäude sind ohne relevante Verschärfungen bzw. Anpassungen erhalten geblieben. Dies gilt sowohl für Neubau- als auch für Sanierungsprojekte. 
  2. Der zu erreichende Primärenergiebedarf (Qp) [kWh/m2a] wird weiterhin wie in der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom Referenzgebäude übernommen und um 25 % reduziert. 
  3. Diese Anforderung bildet den Neubaustandard ab und wurde nun erstmals als Niedrigstenergiegebäude definiert
  4. Ein elementarer Aspekt des Gesetzes ist die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien. Diese Erzeugung kann nun erstmals in die energetische Bilanzierung des Gebäudes auf Ebene der Primärenergie mit einberechnet werden. 

Die Lüftungssysteme betreffend

  1. Wurde die Abluftanlage auch als solche in der EnEV und der darin enthaltenen Referenztechniktabelle als bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator und einem Anlagenluftwechsel nA = 0,35 h-1 abgebildet, wird nun im GEG das Referenzgebäude mit einer nicht bedarfsgeführten Abluftanlage konzipiert.
  2. Die bedarfsgeführte Lüftungsanlage ist jetzt ein Baustein, der es ermöglicht, die vorgegebenen Ziele zu unterschreiten. Möglich wird das durch die Tatsache, dass die bedarfsgeführte Lüftungslage als Referenzanlage nicht mehr im theoretischen Bauvorhaben (Referenzgebäude) verortet ist. 
  3. Somit steht ein Gebäude mit bedarfsgeführter Lüftungsanlage, im Vergleich zum Referenzgebäude, besser in der Bilanzierung da.

Die Berechnungen betreffend

Zum Vergrößern auf das Bild klicken:

Normen der Bilanzierung für Gebäude in der schematischen Übersicht

Die Berechnung und damit die Bilanzierung der Gebäude kann auf zwei verschiedenen Wegen durchgeführt werden. Beide Wege bilden ein Referenzgebäude in gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung, wie das zu errichtende oder reelle Gebäude ab und erschaffen damit eine Vergleichbarkeit.  

Weg 1 zur Berechnung nach DIN V 4108-6 & DIN V 4701-10

Dieser Weg ermöglicht eine einfache Berechnung und wird am häufigsten in der Praxis angewendet. Von Nachteil ist allerdings, dass diese Methode nur für nicht-gekühlte Wohngebäude angewendet werden darf. Zumal mit Einführung des GEG und der damit verbundenen Übergangsfrist dieser Weg der Berechnung nur noch bis zum 31. Dezember 2023 möglich ist. 

Weg 2 zur Berechnung nach DIN V 18599

Die Norm DIN V 18599 besteht aus 13 Teilen, was komplexe Berechnungen zur Folge hat. Eine Durchführung ist daher nur mit entsprechender Software möglich. Als vorteilhaft erweist sich jedoch die Möglichkeit, Wohngebäude sowie Nicht-Wohngebäude gleichermaßen abbilden zu können. Das zu berechnende Gebäude kann überdies als Einzonenmodell bzw. Mehrzonenmodell abgebildet werden. Siehe hierzu die obenstehende schematische Abbildung. 

Fristen

Zum Vergrößern auf das Bild klicken:

GEG und die Zeitfristen

Ablauf bis zum 31. Oktober 2020

Ist der Bauantrag vor dem 31. Oktober 2020 eingereicht und genehmigt worden, wird nach EnEV, EnEG und EEWärmeG gebaut. 

Übergangszeit

ist der Bauantrag vor dem 31. Oktober 2020 gestellt, aber noch nicht bis zum 01. November 2020 genehmigt worden, kann der Bauherr die Ausführung nach GEG verlangen.

Ablauf nach dem 01. November 2020

Erfolgt die Einreichung und Genehmigung des Bauantrags nach dem 01. November 2020, wird nach GEG gebaut.  

Das GEG in der AERECO Normen-Broschüre

Unsere neue Broschüre bietet alle relevanten Informationen über das GEG auf einen Blick zusammengefasst und praxisnahe Beispiele. Über den folgenden Link können Sie die kostenlose Broschüre online einsehen und abspeichern.

Normen-Broschüre downloaden

 

Energetische Bilanzierung nach GEG

Kreislauf der Faktoren der energetischen Bilanzierung nach GEG

Zum 01.01.2016 wurden mit der damaligen EnEV 2016 die energetischen Anforderungen an einen Neubau um 25% verschärft: Betrug der Primärenergiebedarf eines Objekts nach EnEV 2014 zum Beispiel 50 kWh/m²a, so durfte er ab dem 01.01.2016 nur noch 37,5 kWh/m²a betragen. Wie dieser Zielwert genau erreicht werden kann, gibt der Gesetzgeber nicht vor. Somit sind alle Baumaßnahmen- und Anlagenkombinationen möglich. Im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes bleibt die 75 % Hürde erhalten (Referenzgebäude -25 %), weil alle Gebäude als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt sein müssen. Somit liegt keine Verschärfung in technischer Hinsicht vor. 

Die nun gezeigten Bilanzierungen der verschiedenen Systeme basieren auf der Studie des IBEU Dresden „Energetische Bilanzierung der Aereco Lüftungssysteme nach EnEV“.

Zum Vergleich und um die Auswirkungen der verschiedenen Stellschrauben der Bilanzierung aufzuzeigen, nehmen wir uns ein Bauvorhaben mit 15 Wohneinheiten und bilden dieses mit den verschiedenen Systemen und Anlagenkombinationen nach.

Mit allen Aereco Lüftungssystemen ist es möglich, die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu unterschreiten.

Welche Lüftung?

  • Ohne Lüftung
  • Aereco Abluftsystem
  • Aereco Abluftsystem mit Abluftwärmenutzung (AWN Eco+)
  • Aereco zentrale Zu- und Abluftsysteme mit WRG (DXA)
  • Aereco dezentrale Lüftung mit WRG (LAD light)

Welche Dämmung?

In der Referenzdämmung sind bestimmte Dämmungsstandards hinterlegt. Werden diese verbessert, so kann eine Senkung des Primärenergiebedarfs erreicht werden. Für die Bauhülle (Außenwand, Dach, Fenster usw.) ist die Kenngröße HT (Transmissionswärmeverlust) relevant.

  • GEG-Referenz – u.a.: Außenwand: 10 cm PSH 032, Fenster: WSV, U-Wert: 1,3
  • GEG-30 % = KfW 55 – u.a.: Außenwand: 16 cm PSH 032, Fenster: 3-fach, WSV, U-Wert: 0,9
  • GEG-45 % = KfW 40 – u.a.: Außenwand: 22 cm PSH 032, Fenster: 3-fach, WSV, U-Wert: 0,78

Welche Heizung?

  • Gas-Brennwertkessel
  • Gas-Brennwertkessel + Solaranlage für Warmwasser
  • Holz-Pellet
  • Sole-Wasser-Wärmepumpe
  • Fernwärme aus KWK (fp = 0,7)
  • Fernwärme aus KWK (fp = 0,5)

Primärenergiefaktoren

Der Brennwertkessel mit Solarthermie ist die Referenzheiztechnik der GEG. Durch die unterschiedlichen Faktoren können weitere Heizungsarten dazu beitragen, den Primärenergiebedarf zu senken.

  • Heizart Brennwerttechnik (Öl, Erdgas) (mit / ohne Solarthermie): Primärenergiefaktor = 1,1
  • Heizart Holz-Pellet: Primärenergiefaktor = 0,2
  • Heizart Nah- und Fernwärme aus Heizwerken: Primärenergiefaktor = 0,1 bzw. 1,3
  • Heizart Umweltenergie (z. B. Umgebungswärme / Solarthermie): Primärenergiefaktor = 0,0
  • Heizart Strom: Primärenergiefaktor = 1,8

Beispiele energetische Bilanzierung

Beachte: Das Förderprogramm KfW-Effizienzhaus 55 im Neubau wird nicht mehr gefördert und dient hier lediglich zur Orientierung!

Variante 1

  • Neubau MFH mit 15 Wohneinheiten, 5 Etagen und Fußbodenheizung
  • Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes: 38,4 kWh/m2a
  • Gas-Brennwert und Solar für WW
  • Dämmung KfW 55

Beispiel Bilanzierung eines MFH-Neubaus mit 15 Wohneinheiten, 5 Etagen und Fußbodenheizung

Zusammenfassung

Das Heizsystem mit Brennwert und Solarthermieanlage ermöglicht uns, mittels Upgrade der thermischen Hülle um eine Dämmstärke mehr, ein Unterbieten des Grenzwertes des GEG (75%) inklusive des Einsatzes eines der bedarfsgeführten Aereco Lüftungssysteme. Die Lüftungssysteme mit Abluftwärmenutzung und Wärmerückgewinnung ermöglichen sogar den Bau bzw. die Förderung eines Effizienzhauses 55 (entfällt zum 01.02.2022).

* Die Angaben der KfW-EH-Standards KfW-EH 70 / 85 / 100 und 115 dienen zum vereinfachten Vergleich mit einer Objektsanierung. Beachte: Ist der erreichte KfW-EH Standard besser als die Gebäudehülle (Bsp.: KfW-EH 55 und Dämmung KfW 85), so muss diese verbessert werden, um die entsprechende KfW-Förderung zu beantragen. Angesetzte Energiekosten pro kWh: Erdgas = 0,07 € | Fernwärme = 0,10 € | WP-Strom = 0,25 € | Hilfsstrom = 0,28 €. Qp = Primärenergiebedarf | Qp,max.= max. zulässiger Primärenergiebedarf des Referenzobjekts nach EnEV | KfW-EH = Entsprechende KfW-Effizienzhausstandard KEnergie = Energiekosten (Heizungskosten und Stromkosten für Haustechnik) | QEnd = Endenergiebedarf | E-Kl = Energieeffizienzklasse | Primärenergiefaktoren: Erdgas = 1,1 | Fernwärme = 0,5 | Elektroenergie = 1,8

Beachte: Das Förderprogramm KfW-Effizienzhaus 55 im Neubau wird nicht mehr gefördert und dient hier lediglich zur Orientierung!

Variante 2

  • Neubau MFH mit 15 Wohneinheiten, 5 Etagen und Fußbodenheizung
  • Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes: 38,4 kWh/m2a
  • Fernwärme
  • Dämmung KfW 85

Beispiel Bilanzierung eines MFH-Neubaus (Dämmung KfW 85 )mit 15 Wohneinheiten, 5 Etagen und Fußbodenheizung

Zusammenfassung 

Die Kombination einer Fernwärmeversorgung und einer Standarddämmung zeigen eindrucksvoll die Unterschreitung der Grenzwerte des GEG. Dies hat aber auch im Vergleich der vorherigen Fälle einen erhöhten Einsatz an Endenergie zur Folge.

* Die Angaben der KfW-EH-Standards KfW-EH 70 / 85 / 100 und 115 dienen zum vereinfachten Vergleich mit einer Objektsanierung. Beachte: Ist der erreichte KfW-EH Standard besser als die Gebäudehülle (Bsp.: KfW-EH 55 und Dämmung KfW 85), so muss diese verbessert werden, um die entsprechende KfW-Förderung zu beantragen. Angesetzte Energiekosten pro kWh: Erdgas = 0,07 € | Fernwärme = 0,10 € | WP-Strom = 0,25 € | Hilfsstrom = 0,28 €. Qp = Primärenergiebedarf | Qp,max.= max. zulässiger Primärenergiebedarf des Referenzobjekts nach EnEV | KfW-EH = Entsprechende KfW-Effizienzhausstandard KEnergie = Energiekosten (Heizungskosten und Stromkosten für Haustechnik) | QEnd = Endenergiebedarf | E-Kl = Energieeffizienzklasse | Primärenergiefaktoren: Erdgas = 1,1 | Fernwärme = 0,5 | Elektroenergie = 1,8

Beachte: Das Förderprogramm KfW-Effizienzhaus 55 im Neubau wird nicht mehr gefördert und dient hier lediglich zur Orientierung!

Variante 3

  • Neubau MFH mit 15 Wohneinheiten, 5 Etagen und Fußbodenheizung
  • Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes: 38,4 kWh/m2a
  • Sole-Wasser Wärmepumpe
  • Dämmung KfW 40

Beispiel Bilanzierung eines MFH-Neubaus (Dämmung KfW 40 )mit 15 Wohneinheiten, 5 Etagen und Fußbodenheizung

Zusammenfassung

Die Verbesserung der thermischen Hülle auf den Dämmstandard des EH 40 sowie die Wahl eines Primärerzeugers als Wärmepumpe ermöglichen:

  1. durch Einsatz einer weiteren Wärmepumpe im System der Abluftwärmepumpe oder
  2. durch Einsatz/Einbau eines Lüftungssystemes mit Wärmerückgewinnung

das Erreichen des Effizienzhaus (EH) 40 Standards.

* Die Angaben der KfW-EH-Standards KfW-EH 70 / 85 / 100 und 115 dienen zum vereinfachten Vergleich mit einer Objektsanierung. Beachte: Ist der erreichte KfW-EH Standard besser als die Gebäudehülle (Bsp.: KfW-EH 55 und Dämmung KfW 85), so muss diese verbessert werden, um die entsprechende KfW-Förderung zu beantragen. Angesetzte Energiekosten pro kWh: Erdgas = 0,07 € | Fernwärme = 0,10 € | WP-Strom = 0,25 € | Hilfsstrom = 0,28 €. Qp = Primärenergiebedarf | Qp,max.= max. zulässiger Primärenergiebedarf des Referenzobjekts nach EnEV | KfW-EH = Entsprechende KfW-Effizienzhausstandard KEnergie = Energiekosten (Heizungskosten und Stromkosten für Haustechnik) | QEnd = Endenergiebedarf | E-Kl = Energieeffizienzklasse | Primärenergiefaktoren: Erdgas = 1,1 | Fernwärme = 0,5 | Elektroenergie = 1,8

Fazit

Die verschiedenen Systemkombinationen haben jeweils Vor- und Nachteile.  Die  versuchte Vergleichbarkeit der Systeme, wie hier gezeigt, lässt sich nur recht schwierig gestalten. Ein direktes Paradebeispiel lässt sich nur mit Einbeziehung aller Parameter und Gegebenheiten erschaffen.

Nicht vernachlässigt werden sollte ein Blick auf die jeweiligen Endenergieverbräuche, da ggf. ein niedriger Primärenergiebedarf einen erhöhten Endenergieverbrauch und damit erhöhte Brennstoffkosten mit sich bringt.

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